Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 A. Z. ist seit 28. Dezember 2006 Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr._ des Stammgrundstücks Nr._ in Y., welches in fünf Stockwerkeinheiten unterteilt ist. Zu ihrer Stockwerkeinheit gehört das in Form einer Dienstbarkeit ausgestaltete Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 3 zu Lasten des Stammgrundstücks Nr._. Insge- samt weist das Grundstück auf dem gekiesten Vorplatz zum Haus vier Parkplätze auf, welche auf dem Grundstück selbst jedoch nicht gekennzeichnet sind. X. ist Ei- gentümer der Stockwerkeinheit Nr._, wozu das Benützungsrecht am Parkplatz Nr.
E. 4 Die Verfahrenskosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 1'550.00 sind von X. zu bezahlen.
E. 5 Diese Verfügung wird erlassen unter dem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einem Amtsbefehl nicht Folge leistet.
E. 6 verfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch an Be-
deutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Er-
messens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten
könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den
Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt
(vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons
Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine
volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin-
sicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c).
d)
Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das
Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl.
Art. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können
durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen
kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl.
Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen,
sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Be-
weis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104).
2.a)
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Be-
sitzer gegen den Störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben be-
hauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB). Besitzer ist nach Art. 919 Abs. 1 ZGB wer die tatsäch-
liche Gewalt über eine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten
und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt (Art. 919 Abs.
2 ZGB). Dies gilt allerdings nur für die Ausübung des Rechts. Wenn ein Recht zwar
nach dem Gesetz entstanden ist, aber nicht ausgeübt wird, besteht kein Rechtsbe-
sitz und kann daher das Besitzrecht – im Unterschied zum materiellen Recht selbst
– nicht angerufen werden (vgl. Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II,
Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 51 zu Art. 919 ZGB).
Der Besitzesschutz ist dabei auf die Wiederherstellung der vor der eigenmächtigen
Änderung bestehenden Verhältnisse gerichtet (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 3 zu Vor
Art. 926-929 ZGB).
b)
Vorliegend liegt Stockwerkeigentum vor. Im Sinne einer Legaldefini-
tion bestimmt Art. 712a Abs. 1 ZGB, dass das Stockwerkeigentum der sonderrecht-
lich ausgestaltete Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Art. 655 ZGB) ist. Der
einzelne Stockwerkeigentümer erhält das Recht, bestimmte Räume bzw. Teile ei-
nes gemeinschaftlichen Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und
auszubauen (vgl. Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,
E. 7 Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 1 zu Art. 712a ZGB). Das Grundstück
steht demnach im Miteigentum aller Beteiligten, denen jedoch ein ausschliesslich
dingliches Nutzungs- und Verwaltungsrecht an einem Stockwerkeigentumsteil bzw.
bestimmten Teilen des gemeinschaftlichen Gebäudes zusteht. Dieses Sonderrecht
stellt nicht Sondereigentum dar (vgl. Bösch, a.a.O., N. 4 f. zu Vor Art. 712a-t ZGB).
Es geht aber auf unmittelbaren Alleinbesitz (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 13 zu Vor
Art. 919 ff. ZGB). Diesbezüglich stehen dem einzelnen Stockwerkeigentümer die
Klagen aus Besitz auch gegen den oder die anderen Stockwerkeigentümer zu. Be-
steht hingegen Mitbesitz, ist in der Regel nur die Klage aus Besitzesentziehung,
nicht aber jene aus Besitzesstörung möglich (vgl. Bösch, a.a.O., N. 20 zu Art. 712a
ZGB; Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, IV.1.5., Bern 1988, N. 67 zu Art. 712a
ZGB). Verfügt ein Stockwerkeigentümer aber über ein Sondernutzungsrecht, kann
er zur Einreichung einer Besitzesschutzklage gegen die anderen Stockwerkeigentü-
mer aktivlegitimiert sein (vgl. Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Kom-
mentar, Zürich 2004, N. 200; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich
2003, N. 1230). Unter Sondernutzungsrechte fallen u.a. auch Parkplätze (vgl. Wer-
melinger, a.a.O., N. 153). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin verfügt über ein
Sondernutzungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit am Parkplatz Nr. 3, welches
sie den Umständen entsprechend auch ausübt, weshalb sie entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers zur Anhebung der Besitzesschutzklage legitimiert ist.
3.a)
Eine Störung des Besitzes stellt jede Beeinträchtigung der unge-
schmälerten tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserun-
gen dar, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes führt (vgl. Stark, Berner Kom-
mentar, IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 18 zu Vor Art. 926-929 ZGB; derselbe, a.a.O.,
N. 19 zu Art. 928 ZGB). Dies gilt jedoch nicht für untergeordnete, nebensächliche
Beeinträchtigungen. Art. 684 Abs. 1 ZGB gebietet, sich jeder übermässigen Einwir-
kung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Dieser Massstab der Übermäs-
sigkeit ist im Besitzrecht auch dann heranzuziehen, wenn kein Nachbarschaftsver-
hältnis vorliegt (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 926-929 ZGB). Bei Grund-
dienstbarkeiten liegt eine Besitzesstörung oft in eigenmächtigen Übergriffen infolge
unsicherer Grenzen, in der Verhinderung der bisherigen Ausübung oder in der Ver-
änderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit.
b)
Die Klägerin hat für das Vorhandensein einer Besitzesstörung den vol-
len Beweis zu erbringen (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 4.b; Rehli, a.a.O., S. 96). Dies
vermag ihr vorliegend jedoch nicht zu gelingen. Soweit den Akten zu entnehmen ist,
steht der fragliche Schopf auf Parkplatz Nr. 4 (siehe act. 22 Kreisamt, mit Fotoan-
hang und Plan), an welchem der Beklagte ein Sondernutzungsrecht hat. Zwar kann
E. 8 nicht bestritten werden, dass eine gewisse Unklarheit über die exakte Lage des
Schopfs herrscht, doch scheint es zumindest wenig wahrscheinlich, dass sich der
Schopf auf dem Parkplatz Nr. 3 befindet. Wo die jeweiligen Parkplatzgrenzen letzt-
lich tatsächlich liegen, kann nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, da
auf dem Vorplatz selbst nie eine genaue Abgrenzung der einzelnen Parkplätze
gemäss Plan vorgenommen worden ist. Demnach ist der Parkplatz Nr. 3, soweit
dem Gericht dargelegt, grundsätzlich frei und unverbaut. Dass auf dem Vorplatz
durchaus drei Fahrzeuge nebeneinander abgestellt werden können wird ebenfalls
anhand von vor Ort gemachten Fotografien belegt; einzig das Manövrieren wird un-
ter Umständen durch die Lage des Schopfs etwas erschwert. Mittels Dienstbarkeit
wird der Klägerin lediglich ein Sondernutzungsrecht am Parkplatz Nr. 3 eingeräumt.
Selbst wenn damit allfällige Unannehmlichkeiten bei der Ein- und Ausfahrt verbun-
den sind, ändert dies nichts daran, dass es der Klägerin trotzdem möglich ist, ihr
Auto auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Die Klägerin vermag somit
weder zu belegen, dass der Schopf ganz oder zumindest teilweise auf dem Park-
platz Nr. 3 errichtet worden ist noch dass überhaupt eine von diesem ausgehende
Störung ihrer Dienstbarkeit im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB vorliegt. Auch aus
den Zeugenaussagen lässt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten. So verneinten
alle in dieser Angelegenheit einvernommenen Zeugen, sprich die übrigen Stock-
werkeigentümer und die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, jemals
bemerkt zu haben, dass der Parkplatz Nr. 3 verbaut oder versperrt gewesen wäre,
so dass eine vertragsgemässe Nutzung desselben durch die Berechtigte ausge-
schlossen oder bloss unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei. Der
von der Klägerin zu leistende volle Beweis der behaupteten rechtserheblichen Tat-
sache konnte folglich nicht erbracht werden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich
gutzuheissen ist.
4.a)
Was den Stromverbrauch des Beklagten betrifft, verfügte die Vorin-
stanz ohne rechtliche Würdigung der Rechtsbegehren des Beklagten, dass es ihm
ab sofort untersagt sei, für seine privaten Tätigkeiten Strom aus der Steckdose der
übrigen Stockwerkeigentümer zu beziehen. Auf die bestrittene Aktivlegitimation der
Klägerin wird nicht eingegangen, obwohl auch hier der Alleinbesitz Voraussetzung
für die Anhebung der Besitzesschutzklage gemäss Art. 928 Abs. 1 ZGB ist.
b)
Art. 713 ZGB stellt den beweglichen körperlichen Sachen die Natur-
kräfte (Wasserkraft, Elektrizität, Nuklearkraft) gleich, die der rechtlichen Herrschaft
unterworfen (d.h. nutzbar gemacht) werden können und nicht zu den Grundstücken
gehören (vgl. Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,
E. 9 Art. 1-61 SchlT ZGB, Basel 2007, N. 8 zu Art. 713) Demzufolge ist es grundsätzlich
möglich, auch an Strom bzw. Elektrizität Besitz gemäss Art. 919 ZGB zu erlangen.
c)
Art. 712b Abs. 2 ZGB entzieht zwingend diejenigen Bauteile, Anlagen
und Einrichtungen, die neben dem Boden eine gemeinschaftliche Zweckbestim-
mung haben, der Sonderrechtsfähigkeit und ordnet diese der gemeinschaftlichen
Nutzung und Verwaltung zu (vgl. Bösch, a.a.O., N. 12 zu Art. 712b ZGB). Hierunter
fallen u.a. auch die Leitungen für die Stromversorgung. Diese sind bis und mit den
Abzweigungen zu den einzelnen Stockwerkeinheiten gemeinschaftlich und bleiben
es auch dann, wenn sie durch Räume im Sonderrecht führen. Im Zweifelsfall sind
alle Leitungen gemeinschaftlich. (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 36 zu Art. 712b
ZGB; Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, N. 8 S. 63). Wie nun aber die
Klägerin an demjenigen Strom, der durch die gemeinschaftlichen Leitungen vom
Beklagten bezogen wurde, jemals Alleinbesitz gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich
und wird auch in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Der Strom steht allen
Stockwerkeigentümern gleichermassen zur Verfügung. Gemäss Benützungs- und
Verwaltungsreglement gehören die diesbezüglichen Aufwendungen zu den gemein-
schaftlichen Kosten, welche von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer
Wertquoten getragen werden. Es kann insofern von Miteigentum bzw. Mitbesitz ge-
sprochen werden; die Begründung von Alleinbesitz an Strom, den ein anderer
Stockwerkeigentümer verbraucht, ist hingegen nicht möglich. Mangels Besitzerstel-
lung am betreffenden Strom steht ihr die Besitzesschutzklage nicht offen, weshalb
die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Daher kann auch offen blei-
ben, ob der Beklagte neben seinen Hausmeisterarbeiten auch Strom für private
Tätigkeiten aus dieser Steckdose bezogen hat. Die Regelung dieser Streitfrage un-
terliegt der Zuständigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung und kann nicht
Gegenstand des Befehlsverfahrens sein.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des
Kreisamts Schanfigg von Fr. 1'550.00 und des Beschwerdeverfahrens von Fr.
1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Überdies wird sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr
durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122
Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine aussergerichtliche Entschädigung in
Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) für beide Verfahren für angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid des Kreispräsidenten Schanfigg vom 27. Mai 2008 wird aufgehoben und die Besitzesschutzklage abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten des Kreisamts Schanfigg von Fr. 1'550.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
- Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für beide Verfahren mit Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 112 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Pers —————— In der Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Catherine Weisser, Schulhausstrasse 19, 9471 Buchs, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Schanfigg vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 27. Mai 2008, in Sachen Z., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), hat sich ergeben:
2 A. Z. ist seit 28. Dezember 2006 Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr._ des Stammgrundstücks Nr._ in Y., welches in fünf Stockwerkeinheiten unterteilt ist. Zu ihrer Stockwerkeinheit gehört das in Form einer Dienstbarkeit ausgestaltete Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 3 zu Lasten des Stammgrundstücks Nr._. Insge- samt weist das Grundstück auf dem gekiesten Vorplatz zum Haus vier Parkplätze auf, welche auf dem Grundstück selbst jedoch nicht gekennzeichnet sind. X. ist Ei- gentümer der Stockwerkeinheit Nr._, wozu das Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 4 gehört, welcher sich unmittelbar neben Parkplatz Nr. 3 befindet. Auf dieser Fläche steht ein Schopf/Unterstand, der von X. dazu verwendet wird, sein Auto unterzustel- len sowie sein Holz darin aufzubewahren. Von den übrigen Stockwerkeigentümern wird der Schopf nicht benützt. Dieser Schopf verhindere aber, so Z., dass sie von ihrer Dienstbarkeit vertragsgemäss Gebrauch machen könne. Ihr Auto könne in- folge der Lage des Schopfs nur unter erschwerten Bedingungen auf dem dafür vor- gesehenen Parkplatz abgestellt werden. Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Um- stand, dass X. für die Verrichtung seiner Tätigkeiten als Hausmeister des Grunds- tücks sowie zu privaten Zwecken Strom aus der Steckdose beziehen soll, deren Kosten gemeinschaftliche Kosten sind und von den Stockwerkeigentümern im Ver- hältnis ihrer Wertquoten getragen werden. Z. hält dieses Vorgehen des X. für un- rechtmässig. B. Am 12. Dezember 2007 reichte Z. beim Kreisamt Schanfigg eine Be- sitzesschutzklage ein. Sinngemäss machte sie geltend, X. sei anzuhalten, den Park- platz Nr. 3 zur vertragsgemässen Benützung zu räumen; des Weiteren habe er es zu unterlassen, Strom von der Steckdose der allgemeinen Hausbenützer zu ver- wenden. C. Anlässlich der vom Kreispräsidenten Schanfigg auf den 14. Februar 2008 anberaumten Zivilprozessverhandlung reichte X.s Rechtsanwältin eine schrift- liche Stellungnahme ein mit dem Rechtsbegehren, auf die Klage sei nicht einzutre- ten, eventuell sei sie abzuweisen. Den amtlichen Akten könne nicht einmal ein Rechtsbegehren der Klägerin entnommen werden. Weiter sei die Klägerin als Stockwerkeigentümerin nicht aktivlegitimiert, die Besitzesschutzklage zu erheben, und der Beklagte nicht passivlegitimiert. Was den Strombezug des Beklagten be- treffe, handle es sich hierbei seit jeher um einen Lohnbestandteil für seine Tätigkei- ten als Hauswart. Die Klage ziele de facto auf eine Lohnreduktion des Beklagten ab, was jedoch nicht Inhalt eines Befehlsverfahrens im Sinne von Art. 145 ZPO sein könne. Da keine Einigung erzielt werden konnte, gab der Kreispräsident Schanfigg Z. bis am 31. März 2008 Gelegenheit, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen
3 oder aber die Klage zurückzuziehen. Andernfalls würde anhand der bis zu diesem Zeitpunkt ins Recht gelegten Akten eine Entscheidung gefällt werden. D. Am 25. März 2008 reichte Z., mittlerweile auch anwaltlich vertreten, beim Kreispräsidenten Schanfigg eine schriftliche Besitzesschutzklage ein. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Beklagte sei anzuweisen, den der Klägerin gemäss Dienstbarkeit vom 16. Juni 1986 zur Benutzung zustehenden Parkplatz Nr. 3 auf der Parzelle GB-Blatt 541 in Y. zu räumen; 2. Der Beklagte sei anzuweisen, den für seine private Werkstatt benötigten Strom ab sofort aus einer Steckdose zu beziehen, welche nicht über den Zähler der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern über seinen ei- genen Zähler abgerechnet wird; 3. Beide Anweisungen haben unter Androhung der Straffolge im Sinne von Art. 292 StGB zu geschehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einem Amtsbefehl nicht Folge leistet; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Dienstbarkeit könne nicht ausgeübt werden, weil der Beklagte darauf einen Schopf errichtet habe, wes- halb die Störung des Benützungsrechts und damit die Besitzesstörung eindeutig von ihm ausgehe. Auch der unberechtigte Strombezug betreffe den Besitzstand der Klägerin. Wenn der Beklagte seinen Lohn für zu niedrig halte, müsse er diesen mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft neu aushandeln, er könne jedoch nicht ein- fach in undefinierter Höhe Strom auf Kosten der Gemeinschaft beziehen. Im Zuge der Beweiswürdigungen reichte der Beklagte mit Rechtsbegehren vom 7. April 2008 das Gesuch ein, das Kreisamt Schanfigg möge vor dem Entscheid in dieser Sache noch die übrigen Stockwerkeigentümer sowie die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft in dieser Sache einvernehmen. Die schriftlichen Antworten wurden von allen befragten Personen innert Frist bis am 30. April 2008 eingereicht. E. Nach erfolgtem Augenschein am 20. Mai 2008 erkannte der Kreisprä- sident Schanfigg mit Entscheid vom 27. Mai 2008, mitgeteilt gleichentags: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und Herr X. wird angewiesen, einen Park- platz oder eine Parkmöglichkeit in seinem Besitz/Benützungsrecht Frau Z. anstelle der Nr. 3 ab 01.07.2008 zur Verfügung zu stellen. Damit er besseren Zugang zum Schopf/Garage und zum nebenstehenden Platz neben der Garage hat, soll er den Platz Nr. 3 benützen. 2. Es ist Herr X. ab sofort untersagt, für seine privaten Tätigkeiten Strom aus der Steckdose der übrigen STWEG zu beziehen.
4 3. Die Klägerin ist ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen. 4. Die Verfahrenskosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 1'550.00 sind von X. zu bezahlen. 5. Diese Verfügung wird erlassen unter dem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einem Amtsbefehl nicht Folge leistet. 6. (Rechtsmittelbelehrung).“ In seinem Entscheid hielt der Kreispräsident fest, dass auf dem Vorplatz zwar drei Autos nebeneinander Platz haben, es jedoch vor allem im Winter fast nicht mög- lich sei, den Parkplatz Nr. 3 zu benützen, da dieser infolge durch den Beklagten ausgeführte Abtragungsarbeiten etwas schräg ist. Beim Retourfahren müsse zu- dem mehrmals mühsam manövriert werden, um überhaupt auf die Strasse zu ge- langen. Er erachtete es als klar erstellt, dass der betreffende Parkplatz nur unter erschwerten Bedingungen benützt werden kann, wofür klar und ohne jeden Zweifel der Beklagte verantwortlich sei. Weiter führte der Kreispräsident aus, der illegale Strombezug des Beklagten sei belegt und müsse als unrechtmässig erkannt wer- den. F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 9. Juni 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgenden Anträgen: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten von Schanfigg vom 27.5.2008 im Amtsbefehlsverfahren zwischen den Parteien (keine Verfahrensnum- mer vorhanden) sei aufzuheben; 2. Die Klage sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann; 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ In der Beschwerde wurde weiterhin daran festgehalten, dass auf die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin sowie Passivlegitimation des Beklagten nicht hätte eingetreten werden dürfen. Darüber hinaus sei der Entscheid krass willkürlich, da der Klägerin weit mehr zugesprochen worden sei, als sie beantragt hatte. Was den angeblich unrechtmässigen Strombezug durch den Beklagten betrifft, wird be- stritten, dass die Klägerin überhaupt jemals Besitz an diesem Strom gehabt habe. Ein sachenrechtlicher Besitz sei jedoch Voraussetzung jeder Besitzesschutzklage, weshalb es der Klägerin an der hierfür notwendigen Aktivlegitimation fehle. Die am 23. Juni eingereichte Beschwerdeantwort enthielt folgende Rechts- begehren: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen;
5 2. Eventualiter sei die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt anzupassen ist: „Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird angewiesen, PP Nr. 3 so wiederherzustellen, dass er für die Klägerin benutzbar ist“. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers.“ Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben wer- den, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzu- wenden sind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. b) Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivil- prozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, ins- besondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin be- gründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach fest- gestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunig- ten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Be- weisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). c) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsiden- ten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prü- fungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise er- heben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehls-
6 verfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch an Be- deutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Er- messens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin- sicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). d) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Be- weis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104). 2.a) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Be- sitzer gegen den Störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben be- hauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB). Besitzer ist nach Art. 919 Abs. 1 ZGB wer die tatsäch- liche Gewalt über eine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt (Art. 919 Abs. 2 ZGB). Dies gilt allerdings nur für die Ausübung des Rechts. Wenn ein Recht zwar nach dem Gesetz entstanden ist, aber nicht ausgeübt wird, besteht kein Rechtsbe- sitz und kann daher das Besitzrecht – im Unterschied zum materiellen Recht selbst
– nicht angerufen werden (vgl. Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 51 zu Art. 919 ZGB). Der Besitzesschutz ist dabei auf die Wiederherstellung der vor der eigenmächtigen Änderung bestehenden Verhältnisse gerichtet (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 3 zu Vor Art. 926-929 ZGB). b) Vorliegend liegt Stockwerkeigentum vor. Im Sinne einer Legaldefini- tion bestimmt Art. 712a Abs. 1 ZGB, dass das Stockwerkeigentum der sonderrecht- lich ausgestaltete Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Art. 655 ZGB) ist. Der einzelne Stockwerkeigentümer erhält das Recht, bestimmte Räume bzw. Teile ei- nes gemeinschaftlichen Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und auszubauen (vgl. Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,
7 Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 1 zu Art. 712a ZGB). Das Grundstück steht demnach im Miteigentum aller Beteiligten, denen jedoch ein ausschliesslich dingliches Nutzungs- und Verwaltungsrecht an einem Stockwerkeigentumsteil bzw. bestimmten Teilen des gemeinschaftlichen Gebäudes zusteht. Dieses Sonderrecht stellt nicht Sondereigentum dar (vgl. Bösch, a.a.O., N. 4 f. zu Vor Art. 712a-t ZGB). Es geht aber auf unmittelbaren Alleinbesitz (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 13 zu Vor Art. 919 ff. ZGB). Diesbezüglich stehen dem einzelnen Stockwerkeigentümer die Klagen aus Besitz auch gegen den oder die anderen Stockwerkeigentümer zu. Be- steht hingegen Mitbesitz, ist in der Regel nur die Klage aus Besitzesentziehung, nicht aber jene aus Besitzesstörung möglich (vgl. Bösch, a.a.O., N. 20 zu Art. 712a ZGB; Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, IV.1.5., Bern 1988, N. 67 zu Art. 712a ZGB). Verfügt ein Stockwerkeigentümer aber über ein Sondernutzungsrecht, kann er zur Einreichung einer Besitzesschutzklage gegen die anderen Stockwerkeigentü- mer aktivlegitimiert sein (vgl. Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Kom- mentar, Zürich 2004, N. 200; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2003, N. 1230). Unter Sondernutzungsrechte fallen u.a. auch Parkplätze (vgl. Wer- melinger, a.a.O., N. 153). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin verfügt über ein Sondernutzungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit am Parkplatz Nr. 3, welches sie den Umständen entsprechend auch ausübt, weshalb sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Anhebung der Besitzesschutzklage legitimiert ist. 3.a) Eine Störung des Besitzes stellt jede Beeinträchtigung der unge- schmälerten tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserun- gen dar, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes führt (vgl. Stark, Berner Kom- mentar, IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 18 zu Vor Art. 926-929 ZGB; derselbe, a.a.O., N. 19 zu Art. 928 ZGB). Dies gilt jedoch nicht für untergeordnete, nebensächliche Beeinträchtigungen. Art. 684 Abs. 1 ZGB gebietet, sich jeder übermässigen Einwir- kung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Dieser Massstab der Übermäs- sigkeit ist im Besitzrecht auch dann heranzuziehen, wenn kein Nachbarschaftsver- hältnis vorliegt (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 926-929 ZGB). Bei Grund- dienstbarkeiten liegt eine Besitzesstörung oft in eigenmächtigen Übergriffen infolge unsicherer Grenzen, in der Verhinderung der bisherigen Ausübung oder in der Ver- änderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit. b) Die Klägerin hat für das Vorhandensein einer Besitzesstörung den vol- len Beweis zu erbringen (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 4.b; Rehli, a.a.O., S. 96). Dies vermag ihr vorliegend jedoch nicht zu gelingen. Soweit den Akten zu entnehmen ist, steht der fragliche Schopf auf Parkplatz Nr. 4 (siehe act. 22 Kreisamt, mit Fotoan- hang und Plan), an welchem der Beklagte ein Sondernutzungsrecht hat. Zwar kann
8 nicht bestritten werden, dass eine gewisse Unklarheit über die exakte Lage des Schopfs herrscht, doch scheint es zumindest wenig wahrscheinlich, dass sich der Schopf auf dem Parkplatz Nr. 3 befindet. Wo die jeweiligen Parkplatzgrenzen letzt- lich tatsächlich liegen, kann nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, da auf dem Vorplatz selbst nie eine genaue Abgrenzung der einzelnen Parkplätze gemäss Plan vorgenommen worden ist. Demnach ist der Parkplatz Nr. 3, soweit dem Gericht dargelegt, grundsätzlich frei und unverbaut. Dass auf dem Vorplatz durchaus drei Fahrzeuge nebeneinander abgestellt werden können wird ebenfalls anhand von vor Ort gemachten Fotografien belegt; einzig das Manövrieren wird un- ter Umständen durch die Lage des Schopfs etwas erschwert. Mittels Dienstbarkeit wird der Klägerin lediglich ein Sondernutzungsrecht am Parkplatz Nr. 3 eingeräumt. Selbst wenn damit allfällige Unannehmlichkeiten bei der Ein- und Ausfahrt verbun- den sind, ändert dies nichts daran, dass es der Klägerin trotzdem möglich ist, ihr Auto auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Die Klägerin vermag somit weder zu belegen, dass der Schopf ganz oder zumindest teilweise auf dem Park- platz Nr. 3 errichtet worden ist noch dass überhaupt eine von diesem ausgehende Störung ihrer Dienstbarkeit im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB vorliegt. Auch aus den Zeugenaussagen lässt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten. So verneinten alle in dieser Angelegenheit einvernommenen Zeugen, sprich die übrigen Stock- werkeigentümer und die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, jemals bemerkt zu haben, dass der Parkplatz Nr. 3 verbaut oder versperrt gewesen wäre, so dass eine vertragsgemässe Nutzung desselben durch die Berechtigte ausge- schlossen oder bloss unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei. Der von der Klägerin zu leistende volle Beweis der behaupteten rechtserheblichen Tat- sache konnte folglich nicht erbracht werden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. 4.a) Was den Stromverbrauch des Beklagten betrifft, verfügte die Vorin- stanz ohne rechtliche Würdigung der Rechtsbegehren des Beklagten, dass es ihm ab sofort untersagt sei, für seine privaten Tätigkeiten Strom aus der Steckdose der übrigen Stockwerkeigentümer zu beziehen. Auf die bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin wird nicht eingegangen, obwohl auch hier der Alleinbesitz Voraussetzung für die Anhebung der Besitzesschutzklage gemäss Art. 928 Abs. 1 ZGB ist. b) Art. 713 ZGB stellt den beweglichen körperlichen Sachen die Natur- kräfte (Wasserkraft, Elektrizität, Nuklearkraft) gleich, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen (d.h. nutzbar gemacht) werden können und nicht zu den Grundstücken gehören (vgl. Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,
9 Art. 1-61 SchlT ZGB, Basel 2007, N. 8 zu Art. 713) Demzufolge ist es grundsätzlich möglich, auch an Strom bzw. Elektrizität Besitz gemäss Art. 919 ZGB zu erlangen. c) Art. 712b Abs. 2 ZGB entzieht zwingend diejenigen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die neben dem Boden eine gemeinschaftliche Zweckbestim- mung haben, der Sonderrechtsfähigkeit und ordnet diese der gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung zu (vgl. Bösch, a.a.O., N. 12 zu Art. 712b ZGB). Hierunter fallen u.a. auch die Leitungen für die Stromversorgung. Diese sind bis und mit den Abzweigungen zu den einzelnen Stockwerkeinheiten gemeinschaftlich und bleiben es auch dann, wenn sie durch Räume im Sonderrecht führen. Im Zweifelsfall sind alle Leitungen gemeinschaftlich. (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 36 zu Art. 712b ZGB; Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, N. 8 S. 63). Wie nun aber die Klägerin an demjenigen Strom, der durch die gemeinschaftlichen Leitungen vom Beklagten bezogen wurde, jemals Alleinbesitz gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Der Strom steht allen Stockwerkeigentümern gleichermassen zur Verfügung. Gemäss Benützungs- und Verwaltungsreglement gehören die diesbezüglichen Aufwendungen zu den gemein- schaftlichen Kosten, welche von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen werden. Es kann insofern von Miteigentum bzw. Mitbesitz ge- sprochen werden; die Begründung von Alleinbesitz an Strom, den ein anderer Stockwerkeigentümer verbraucht, ist hingegen nicht möglich. Mangels Besitzerstel- lung am betreffenden Strom steht ihr die Besitzesschutzklage nicht offen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Daher kann auch offen blei- ben, ob der Beklagte neben seinen Hausmeisterarbeiten auch Strom für private Tätigkeiten aus dieser Steckdose bezogen hat. Die Regelung dieser Streitfrage un- terliegt der Zuständigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung und kann nicht Gegenstand des Befehlsverfahrens sein. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kreisamts Schanfigg von Fr. 1'550.00 und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Überdies wird sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) für beide Verfahren für angemessen.
10
11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid des Kreispräsidenten Schanfigg vom 27. Mai 2008 wird aufgehoben und die Besitzesschutzklage abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Kreisamts Schanfigg von Fr. 1'550.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für beide Verfahren mit Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: